ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Firma GuS glass + safety GmbH & Co. KG ‑ nachfolgend bezeichnet als GuS ‑, die ab dem 15. Juni 2015 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegen­stand haben. Von GuS zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten GuS nicht, auch wenn GuS nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt.

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde GuS in jedem Einzelfall vor Vertragsabschluss unverzüglich und schriftlich informieren; im Übrigen gelten dann anstelle dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die „Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterverkäufe“ von GuS, die auf Anforderung übersandt werden.

4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

 

II. Abschluss des Vertrages

1. Der Kunde ist vor Vertrags­abschluss zu einem schriftlichen Hinweis an GuS verpflichtet, wenn

  • die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für Nutzungen abweichend von den von GuS empfohlenen Nutzungsintensitäten vorgesehen ist, nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt,
  • die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicher­heits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Be­anspruchung erfordernden Bedingungen ein­gesetzt wird,
  • mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche, insbesondere die in Ziffer VII.-1.-e) aufgezeigten Grenzen übersteigende Schadens­höhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten oder
  • die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll.

2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem An­gebot von GuS ab, wird der Kunde die Ab­weichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.

3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von GuS aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GuS wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von GuS oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. GuS kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei GuS eingegangen ist, abgeben.

4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von GuS ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird GuS unverzüglich schriftlich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht. Sofern jedoch GuS schriftlich eine Unterzeichnung der Auftragsbestätigung von GuS durch den Kunden verlangt, wird der Vertrag nur wirksam, wenn innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung eine von dem Kunden rechtsgültig unterschriebene Kopie der Auftragsbestätigung bei GuS eingeht.

5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von GuS ist für den Umfang des Vertrags­inhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertrags­schluss auch dann, wenn sie abgesehen von Art der Ware, Preis und Liefermenge sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von GuS nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei GuS eingeht.

6. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs- sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages sowie in elektronischer oder gedruckter Form von dem Kunden gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch GuS.

7. Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen des Vertrages bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch GuS bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von GuS oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.

8. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von GuS sind nicht befugt, von dem Erfor­dernis der schriftlichen Auftrags­bestätigung durch GuS abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von GuS.

 

III. Pflichten von GuS

1. GuS hat die in der schriftlichen Auftrags­bestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Be­stimmung, nimmt GuS die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für GuS erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. GuS ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftrags­bestätigung von GuS oder in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist GuS aufgrund des Vertrages nicht verpflichtet, die Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistender herzustellen, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zube­hör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.

2. GuS ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertrags­schluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen GuS geltend zu machen. Die Empfangs­zuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt GuS uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen GuS erhoben werden.

3. GuS ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.‑1. und II.‑5. sowie unter Berück­sichtigung handels­üblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist GuS zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. GuS ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.

4. GuS hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit EXW (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - soweit eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in 32312 Lübbecke in der bei GuS üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Zu einer vorherigen Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder einer Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware ist GuS nicht verpflichtet. GuS ist - auch bei Verwendung anderer Klauseln der Incoterms - nicht verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, dem Kunden Informationen zur Übernahme der Ware zu erteilen, die Betriebssicherheit des Transportmittels oder die beförderungssichere Verladung zu überprüfen, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

5. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, An­zahlungen verein­barungs­gemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen vereinbarte Liefer­fristen mit dem Datum der schrift­lichen Auftrags­bestätigung von GuS. GuS ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.

6. GuS ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Termin­überschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nach­erfüllung mitgeteilt wird. GuS ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der angekündigten Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nach­erfüllung unzumutbar ist. GuS erstattet die als Folge der Termin­überschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit GuS nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.

7. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch GuS, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden nach Maßgabe der Regelung in Ziffer III.-4. zur Verfügung gestellt worden ist. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

8. GuS ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind.

9. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist GuS zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB berechtigt, solange aus Sicht von GuS die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Zur Einrede der Unsicherheit ist GuS insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine GuS oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Einrede kann GuS künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. GuS ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange und soweit von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.

 

IV. Pflichten des Kunden

1. Ungeachtet weitergehender Pflichten des Kunden zur Zahlungs­sicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kaufpreis zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin und - soweit ein solcher nicht bezeichnet ist - mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und von dem Kunden zu zahlen. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn Abnehmer des Kunden von GuS gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bezahlen (Ziffer VIII.-5.), wenn die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines recht­fertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber GuS oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kredit­würdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von GuS nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.

2. Mit dem vereinbarten Kaufpreis sind die GuS obliegenden Leistungen einschließlich der bei GuS üblichen Ver­packung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zu­sätzlich zu entrichten.

3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftrags­bestätigung von GuS auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von GuS gegen den Kunden.

4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von GuS be­zeichneten Bank­institute zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handels­vertreter oder sonstige Vertriebsmittler von GuS sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen­zunehmen.

5. GuS kann eingehende Zahlungen ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehen­den Ansprüche verrechnen.

6. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von GuS werden aus­geschlossen, es sei denn, dass der Gegen­anspruch fällig und entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB findet keine Anwendung.

7. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurück­haltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware werden ausgeschlossen, es sei denn, dass das Zurückbehaltungsrecht des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Zurückbehaltungsrecht ist weiter nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB findet keine Anwendung.

8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-4. maßgeblichen Lieferanschrift abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. von dem Vertrag zurücktritt.

9. Soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist, hat der Kunde ungeachtet gesetzlicher Bestimmun­gen die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von GuS an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben. GuS ist nicht verpflichtet, dem Kunden gelieferte Ware oder Verpackung aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen von dem Kunden oder von Dritten zurückzunehmen.

10. Der Kunde wird in Bezug auf die von GuS bezogene Ware keine Geschäfte eingehen oder durchführen, die nach den maßgeblichen Vorschriften insbesondere des Außenhandelsrechts unter Einschluss des US-amerikanischen Exportkontrollrechts verboten sind. Soweit der Kunde nicht sicher ist, dass ein solcher Verbotstatbestand nicht gegeben ist, wird der Kunde schriftlich eine Abstimmung mit GuS suchen.

 

V. Mangelhafte Ware

1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verant­wortlichkeit des Verkäufers ist die Ware sachmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berück­sichtigung der Regelungen in Ziffern II.‑1., II.‑5. oder III. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in der schriftlichen Auftrags­bestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels ausdrücklicher Vereinbarung spürbar von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Verdeckte Mankolieferungen sind sachmangelhafte Lieferungen.

2. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen.

3. Soweit die schriftliche Auftrags­bestätigung von GuS nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist GuS insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist, von der üblichen Beschaffenheit abweichende weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb Deutschlands frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. GuS haftet nicht für Mängel, die infolge einer Verwendung der Ware außerhalb der von GuS freigegebenen Applikationen oder unter anderen als den von GuS vorgegebenen Einsatzbedingungen eintreten. GuS haftet nicht für Mängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahr­übergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von GuS selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Mängeln unternimmt, wird GuS von der Pflicht zur Gewähr­leistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.

4. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folge­geschäften stets in der schriftlichen Auftrags­bestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwort­artige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwen­dung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handels­vertreter oder sonstige Vertriebs­mittler von GuS sind nicht berech­tigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbar­keiten oder zur Wirt­schaftlichkeit der Ware zu machen.

5. Der Kunde ist gegenüber GuS verpflichtet, jede einzelne Lieferung bei Abnahme, unabhängig von einer Umleitung oder Weiterversendung, unver­züglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art, auf die Einhaltung der für die Ware geltenden produktrechtlichen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen.

6. Ohne Verzicht auf die gesetzliche Obliegenheit des Kunden zur unverzüglichen Anzeige, ist der Kunde gegenüber GuS verpflichtet, jeden Sach- oder Rechtsmangel bei neuen Waren spätestens innerhalb von einem (1) Jahr und bei gebrauchten Waren spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und un­mittelbar an GuS zu richten und so präzise abzufassen, dass GuS ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbei­ter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von GuS sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von GuS Mängelanzeigen entgegen­zunehmen oder Er­klärungen zur Gewährleistung abzugeben.

7. Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-6. kann der Kunde die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Vorbehaltlich anders lautender, schriftlich bestätigter Zusagen von GuS bestehen wegen Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware keine weiter­gehenden Ansprüche des Kunden oder Ansprüche nicht vertraglicher Art. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit GuS den Mangel vorsätzlich verschwiegen hat. Einlassungen von GuS zu Mängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.

8. Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zu, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit GuS getroffenen Vereinbarungen sind, oder soweit der Kunde in den Geschäftsbeziehungen mit seinen Abnehmern bei Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften nicht für die Lieferung mangelhafter Ware einstehen müsste.

9. Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung mangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von GuS Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist die nach Ziffer III.-4. maßgebliche Lieferanschrift. GuS trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht durch eine Verwendung der Ware außerhalb Deutschlands erhöhen. Der Kunde ist nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels jedoch verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Geringhaltung der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ergreifen. Die Übernahme der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen setzt zudem voraus, dass GuS nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig miss­lingt, nicht möglich ist oder nicht inner­halb ange­messener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde ungeachtet sonstiger, in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehener Rechtsbehelfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungs­androhung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzu­treten. GuS ist ungeachtet der Rechts­behelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.‑6. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

10. Vorbehaltlich einer üblichen Verwendung der gelieferten Ware für ein Bauwerk und der Verursachung eines Bauwerkmangels verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware ein (1) Jahr und bei gebrauchter Ware sechs (6) Monate nach dem gesetz­lichen Verjährungs­beginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger, wegen vorsätzlicher und wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

 

VI. Rücktritt

1. Neben der Regelung in Ziffer V.‑9. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetz­lichen Bestim­mungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die GuS obliegen­den Leistungen unmög­lich geworden sind, GuS mit der Erfüllung vertrag­licher Haupt­pflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonst wie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflicht­verletzung von GuS gemäß Ziffer VII.‑1.‑c) zu vertreten ist. Zur Herbei­führung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weiter­gehende gesetzliche Erforder­nisse stets, auch im Falle kalender­mäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an GuS gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungs­handlung binnen angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde hat den Rücktritt von dem Vertrag innerhalb angemessener Frist nach Eintritt des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes, schriftlich und un­mittelbar an GuS zu erklären.

2. Ohne Verzicht auf weiter­gehende gesetzliche Rechte ist GuS berechtigt, ersatz­los von dem Vertrag zurück­zutreten, wenn die Durchführung des Vertrages gesetzlich verboten ist oder wird, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchs­güterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von GuS aus nicht von GuS zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines recht­fertigenden Grundes wesent­lichen Verpflichtungen, die gegenüber GuS oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Anga­ben zu seiner Kredit­würdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von GuS nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn GuS unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn GuS die Erfüllung ihrer Leistungs­verpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichti­gung der eigenen und der bei Vertragsschluss er­kennbaren berech­tigten Belange des Kunden sowie ins­besondere der verein­barten Gegen­leistung zumutbar sind.

 

VII. Schadensersatz

1. Ausgenommen die Haftung

  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
  • wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder
  • für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

ist GuS wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nach­folgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:

a) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist. GuS haftet nicht für Schäden, die infolge einer Verwendung der Ware außerhalb der von GuS freigegebenen Applikationen oder unter anderen als den von GuS vorgegebenen Einsatzbedingungen eintreten.

b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III.-6. zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.

c) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit haftet GuS nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglicher Pflichten.

d) Im Falle der Haftung ersetzt GuS unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadens­eintritt und Schadens­höhe für GuS bei Vertrags­schluss als Folge der Pflicht­verletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war.

e) Im Falle der Haftung von GuS ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5 %, maximal auf 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden von GuS oder seiner Erfüllungsgehilfen.

f)Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufs­bedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er GuS schriftlich aufgefordert hat, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen und bei ausbleibender Leistung Schadensersatz statt der ganzen Leistung innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung berechtigenden Umstände schriftlich und unmittelbar von GuS verlangt.

g) GuS ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen und/oder vorvertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungs­gehilfen von GuS persönlich wegen der Verletzung GuS obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.

h) Soweit GuS nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschluss­frist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch GuS.

i) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von GuS gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen.

2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von GuS ist der Kunde gegenüber GuS zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:

a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs zahlt der Kunde die angemessenen Kosten der gerichtlichen und außer­gerichtlichen Rechts­verfolgung, mindestens jedoch eine Pauschale von € 40,00 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.

b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist GuS bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Kunden nach fristlosem Ablauf einer von GuS gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.

4. § 348 HGB (Vertragsstrafe) findet keine Anwendung.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von GuS bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von GuS gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentums­vorbehalt für den jeweiligen Saldo.

2. Während des Bestehens des Eigen­tumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von GuS zu den üblichen Geschäfts­zeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von GuS die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder ge­eignet abzu­grenzen, deutlich sichtbar als Eigen­tum von GuS zu kenn­zeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentums­vorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungs­halber, in voller Höhe und unwiderruflich an GuS ab; GuS nimmt die Abtretung an.

3. Während des Bestehens des Eigentums­vorbehaltes wird der Kunde GuS umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentums­vorbehalt an GuS abgetretenen Forde­rungen geltend machen sollte, und GuS unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unter­stützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentums­vorbehalts Rechte an der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungs­halber an GuS abgetreten; GuS nimmt die Abtretung an.

4. Der Kunde darf die unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungs­gemäßer Geschäfts­führung und nur unter der Voraus­setzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungs­verzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an GuS zu zahlen hat. Zu anderen Verfü­gungen (z.B. Sicherungs­übereignung, Ver­pfändung usw.) ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Ver­äußerung der unter Eigentums­vorbehalt stehen­den Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Neben­rechten hiermit sicherungs­halber, in voller Höhe und unwiderruflich an GuS ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Ver­äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Konto­korrent­verhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrent­forderungen hiermit sicherungs­halber, in voller Höhe und unwider­ruflich an GuS ab. GuS nimmt die Abtretungen an.

5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an GuS abgetretene Forderungen treuhänderisch für GuS einzu­ziehen, solange er sich nicht in Zahlungs­verzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von GuS eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an GuS weiter­zuleiten, bis die gesicherten Forderungen von GuS vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kredit­institut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwider­ruflich die ihm hierdurch gegen sein Kredit­institut zu­stehenden Forderungen an GuS ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Be­gleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwider­ruflich die ihm im Falle der Diskon­tierung des Wechsels gegen das Kredit­institut zustehen­den Forderungen an GuS ab. GuS nimmt die Abtretungen an.

6. Die Be- und Ver­arbeitung der Ware erfolgt für GuS als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für GuS hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von GuS gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigen­tum von GuS kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentums­rechte an dem neuen Gegen­stand auf GuS und verwahrt ihn unentgeltlich und treu­händerisch für GuS.

7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentums­vorbehalt untersteht. GuS ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unauf­gefordert den Umfang des Eigentums­vorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentums­vorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird GuS auf Verlangen des Kunden Ware frei­geben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forde­rungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungs­rechte zugunsten von GuS bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von GuS im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird GuS auf Verlangen des Kunden Sicher­heiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicher­heiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatz­steuer übersteigt.

8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden be­antragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines recht­fertigenden Grundes seinen GuS oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann GuS dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertrags­rücktritt heraus­verlangen. GuS ist nicht berechtigt, die Heraus­gabe zu verlangen, soweit der Insolvenz­verwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.

9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbe­sondere wegen Zahlungs­verzuges des Kunden, ist GuS berechtigt, die Ware frei­händig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger GuS zustehender Rechte verpflichtet, an GuS die Aufwendungen des Vertrags­abschlusses, der bis­herigen Vertrags­abwicklung und der Vertrags­auflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden ange­fangenen Monat seit Gefahr­übergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2 % des Warenwertes zu zahlen.

 

IX. Sonstige Regelungen

1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail  genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.

2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von GuS im Sinne des Bundesdaten­schutzgesetzes verarbeitet.

3. Der Kunde wird GuS unverzüglich schriftlich informieren, wenn Behörden in weiterem Zusammenhang mit der Ware eingeschaltet oder tätig werden. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Marktbeobachten und GuS unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.

4. Ohne Verzicht von GuS auf weiter­gehende Ansprüche stellt der Kunde GuS uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf­grund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen GuS erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die ‑ wie z.B. die Darbietung des Produktes ‑ durch den Kunden oder sonstige, von dem Kunden kontrollierte Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von GuS ge­setzt wurden. Die Frei­stellung schließt insbesondere auch den Ersatz der GuS entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraus­setzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rück­ruf­pflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.

5. An von GuS in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich GuS alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.

6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von GuS.

 

X. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbezie­hungen von GuS mit dem Kunden ist 32312 Lübbecke. Diese Regelungen gelten auch, wenn GuS für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rück­abzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei..." oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen All-gemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.

2. Für die vertraglichen und außer­vertraglichen Rechts­beziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von diesen Vertragsgrundlagen ergeben sich ausschließlich aufgrund der von GuS mit dem Kunden getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

3. Alle ‑ vertraglichen und außervertraglichen ‑ Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowie Insolvenzstreitigkeiten werden nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Schieds­gerichts­ordnung der Deutschen Institution für Schieds­gerichts­bar­keit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechts­weges endgültig entschieden. Das Schieds­gericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 150.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Köln, die Sprache deutsch. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für 32312 Lübbecke zuständigen Gerichte vereinbart. GuS ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht und unabhängig von der Wirksamkeit der Schiedsabrede auch Klage vor dem für 32312 Lübbecke zuständigen Gericht, vor den Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen zu­ständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirk­same Regelung durch eine rechts­gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirt­schaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.


Stand: 15-06-2015

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